Erster Hauptfeststellungszeitpunkt
Die erste Hauptfeststellung sämtlicher Grundsteuerwerte wird gemäß dem Gesetz zur Refom des Grundsteuer- und Bewertungsrechts auf den 1.1.2022 erfolgen. Es ist darüber hinaus gesetzlich vorgesehen, dass in einem Abstand von sieben Jahren jeweils eine neue allgemeine Hauptfeststellung durchgeführt wird.
Beginn Erklärungspflicht
Die Finanzverwaltung plant ab diesem Zeitpunkt die elektronische Übermittlung der Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte zu ermöglichen. Entsprechend ist ab diesem Zeitpunkt damit zu rechnen, dass Steuerpflichtige zur Einreichung von Erklärungen aufgefordert werden. Vermutlich wird diese Aufforderung mittels öffentlicher Verlautbarung passieren, also eine bundesweite allgemeine Aufforderung für alle zur Abgabe Verpflichteten.
Möglichkeit für individuelle Länderregelung
Dieser Zeitplan und insbesondere die Durchführung der ersten Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 könnte sich dadurch noch ändern, dass mehrere Bundesländer eigene Reformmodelle beschließen können. Infolge einer im Bundesgesetz enthaltenen Öffnungsklausel, können die Bundesländer auch eigene Grundsteuergesetze verabschieden. Diese Ländergesetze müssten bis spätestens Ende 2024 umgesetzt sein und mehrere Bundesländer (u.a. Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Sachsen) arbeiten an der Umsetzung eigener Modelle.
Beginn Erhebung der Steuer
Ab dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer erstmals anhand der neuen Grundsteuerwerte berechnet und erhoben. Das Verfahren zur Feststellung dieser Grundsteuerwerte wird jedoch bereits wesentlich früher stattfinden.
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